Glossar · Art. 6
Hochrisiko-KI-System
auch Hochrisiko-KI, High-Risk AI System, hochriskantes KI-System, hochrisiko
Wie definiert das Gesetz „Hochrisiko-KI-System“?
Sinngemäß: Ein KI-System gilt als hochriskant, wenn es als Sicherheitsbauteil eines Produkts verwendet werden soll oder selbst ein Produkt ist, das unter die in Anhang I genannten Rechtsvorschriften fällt und einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt (Art. 6 Abs. 1), oder wenn es in einem der in Anhang III genannten Bereiche eingesetzt wird (Art. 6 Abs. 2), vorbehaltlich der Ausnahmen in Art. 6 Abs. 3.
Kurz erklärt
Ein KI-System, das wegen seines Einsatzzwecks ein erhöhtes Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte hat, etwa bei der Personalauswahl oder als Teil eines Medizinprodukts. Für diese Systeme gelten die strengsten Pflichten, nach dem Digital Omnibus ab dem 02.12.2027 (Anhang III) und ab dem 02.08.2028 (Anhang I).
Beispiel Eine Software, die Bewerbungen vorsortiert und Kandidaten bewertet, ist ein Hochrisiko-System nach Anhang III Nr. 4.
Was heißt das praktisch?
Hochriskant wird ein KI-System durch das, wofür es eingesetzt wird. Die KI-Verordnung kennt zwei Wege. Der erste führt über Anhang I: KI als Sicherheitsbauteil eines Produkts, das nach anderen EU-Vorschriften von einer Drittstelle geprüft werden muss, zum Beispiel ein Medizinprodukt, ein Spielzeug oder ein Aufzug. Der zweite führt über Anhang III, eine Liste von Einsatzbereichen wie Beschäftigung und Personalauswahl, Bildung, Zugang zu Krediten und Versicherungen oder Strafverfolgung.
Art. 6 Abs. 3 regelt, wann ein System aus Anhang III ausnahmsweise nicht hochriskant ist: wenn es kein erhebliches Risiko birgt und nur eine eng gefasste Hilfsaufgabe erledigt. Ein System aus Anhang III, das Profiling natürlicher Personen vornimmt, gilt immer als hochriskant.
Für Anbieter solcher Systeme gelten Kapitel III Abschnitte 2 und 3: Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, menschliche Aufsicht, Konformitätsbewertung, Registrierung. Betreiber haben die Pflichten aus Art. 26, darunter die Aufsicht durch Personen mit der erforderlichen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis (Art. 26 Abs. 2).
Diese Pflichten gelten noch nicht. Der Digital Omnibus hat sie verschoben: für Systeme nach Anhang III auf den 02.12.2027, für Systeme nach Anhang I auf den 02.08.2028. Die früheren Daten 02.08.2026 und 02.08.2027 sind überholt.
Verstöße gegen Art. 16 (Anbieter) und Art. 26 (Betreiber) sind nach Art. 99 Abs. 4 mit bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes bedroht.
Wo kommt der Begriff vor?
Art. 6 und Anhänge I und III (Einstufung), Kapitel III (Pflichten), Art. 26 (Betreiber), Art. 113 Abs. 3 Buchst. c (Fristen in der Fassung der VO (EU) 2026/1744).
Verwandte Begriffe
Im Glossar zwischen den anderen Begriffen
Quellen
- 1Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, AI Act) in der konsolidierten Fassung vom 27.07.2026, deutsch, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · CELEX 02024R1689-20260727 · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite