Neu seit 27.07.2026: Absätze 2 und 3
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen und fördern die Bemühungen der Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und insbesondere von KMU, ihre Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels zu erfüllen. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission praktische Beispiele dafür, wie diese Verpflichtung erfüllt wird auf der in Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe b genannten zentralen Informationsplattform.
(3) Das KI-Gremium nimmt unter Berücksichtigung der europäischen Kompetenzrahmen Empfehlungen an, um die Kommission und die Mitgliedstaaten unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Ziele bei der Förderung der KI-Kompetenz gemäß Absatz 1 zu unterstützen.
Was sich geändert hat. Drei Stellen im ersten Absatz sind neu. Statt „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass das Personal „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügt, sollen die Maßnahmen jetzt „die Entwicklung der KI-Kompetenz“ unterstützen. Aus „Ausbildung und Schulung“ wurde „Aus- und Fortbildung“. Und der zweite Satz stellt klar, dass kein bestimmtes Niveau garantiert werden muss. Die Absätze 2 und 3 sind ganz neu: Sie verpflichten Kommission, Mitgliedstaaten und KI-Gremium, Unternehmen und besonders KMU zu unterstützen.1
Art. 1 Nr. 5 · Verordnung (EU) 2026/1744
Was das praktisch ändert. Ein Unternehmen muss handeln, aber kein Ergebnis bei jeder einzelnen Person nachweisen. Welche Maßnahme passt, richtet sich nach den technischen Kenntnissen, der Erfahrung und der Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und nach dem Kontext, in dem die KI eingesetzt wird.
Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2