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Art. 4 KI-Verordnung: KI-Kompetenz

Rechtsstand · geprüft · Änderungen

Was verlangt Art. 4 der KI-Verordnung?

Wer KI anbietet oder beruflich nutzt, muss Maßnahmen ergreifen, die sein Personal beim Umgang mit KI unterstützen (Art. 4 Abs. 1 KI-Verordnung). Seit dem 27.07.2026 steht im Gesetz ausdrücklich, dass dabei niemand ein bestimmtes Kompetenzniveau garantieren muss.1, 2

Wer KI anbietet oder beruflich nutzt, muss etwas dafür tun, dass sein Personal mit KI umgehen kann. So steht es in Art. 4 der KI-Verordnung. Welche Maßnahme das ist, entscheidet das Unternehmen selbst. Eine bestimmte Schulung oder ein Zertifikat schreibt das Gesetz nicht vor.1, 2

Das Ziel nennt das Gesetz KI-Kompetenz. Gemeint ist das Wissen, um KI sachkundig einzusetzen und ihre Chancen und Risiken zu kennen. Die Definition steht in Art. 3 Nr. 56, und der Digital Omnibus hat sie nicht verändert.3

„KI-Kompetenz“ die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.

Art. 3 Nr. 56 VO (EU) 2024/1689

Wie lautet Art. 4 wörtlich?

02.02.2025

Seit diesem Tag gilt Art. 4, seit dem 27.07.2026 in der Fassung des Digital Omnibus.

Art. 4 · Verordnung (EU) 2024/1689 · galt 02.02.2025 bis 26.07.2026▼M1 Verordnung (EU) 2026/1744 gilt seit 27.07.2026

Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, ▼M1die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung ▼M1Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. ▼M1Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.

Ursprungsfassung (EUR-Lex, CELEX 32024R1689) · Änderung im Amtsblatt (EUR-Lex)

Neu seit 27.07.2026: Absätze 2 und 3

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen und fördern die Bemühungen der Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und insbesondere von KMU, ihre Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels zu erfüllen. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission praktische Beispiele dafür, wie diese Verpflichtung erfüllt wird auf der in Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe b genannten zentralen Informationsplattform.

(3) Das KI-Gremium nimmt unter Berücksichtigung der europäischen Kompetenzrahmen Empfehlungen an, um die Kommission und die Mitgliedstaaten unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Ziele bei der Förderung der KI-Kompetenz gemäß Absatz 1 zu unterstützen.

Art. 4 Abs. 2 und 3 VO (EU) 2024/1689 in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 VO (EU) 2026/1744
  1. Rn. 1

    Was sich geändert hat. Drei Stellen im ersten Absatz sind neu. Statt „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass das Personal „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügt, sollen die Maßnahmen jetzt „die Entwicklung der KI-Kompetenz“ unterstützen. Aus „Ausbildung und Schulung“ wurde „Aus- und Fortbildung“. Und der zweite Satz stellt klar, dass kein bestimmtes Niveau garantiert werden muss. Die Absätze 2 und 3 sind ganz neu: Sie verpflichten Kommission, Mitgliedstaaten und KI-Gremium, Unternehmen und besonders KMU zu unterstützen.1

    Art. 1 Nr. 5 · Verordnung (EU) 2026/1744

  2. Rn. 2

    Was das praktisch ändert. Ein Unternehmen muss handeln, aber kein Ergebnis bei jeder einzelnen Person nachweisen. Welche Maßnahme passt, richtet sich nach den technischen Kenntnissen, der Erfahrung und der Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und nach dem Kontext, in dem die KI eingesetzt wird.

    Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2

Wen trifft die Pflicht?

Art. 4 richtet sich an zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen auf den Markt (Art. 3 Nr. 3). Betreiber verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung, außer zu rein persönlichen, nicht beruflichen Zwecken (Art. 3 Nr. 4).3

„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet;

Art. 3 Nr. 4 VO (EU) 2024/1689

Betreiber kann damit fast jede Organisation sein, die KI im Beruf einsetzt, und ebenso eine einzelne selbstständige Person. Die Kommission nennt in ihren Fragen und Antworten den Fall eines Unternehmens, das ChatGPT für Werbetexte nutzt: Die Beschäftigten sollten über die besonderen Risiken informiert werden, etwa über erfundene Antworten (im Englischen „hallucination“).2

Einführer und Händler nennt Art. 4 nicht. Wer ein KI-System aber selbst beruflich verwendet, ist in dieser Hinsicht auch Betreiber.

Wer zählt zum Personal?

Art. 4 spricht vom eigenen Personal und von „anderen Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind“. Die Kommission nennt als Beispiele Auftragnehmer, Dienstleister und Kunden; die Bundesnetzagentur nennt Auftragnehmer und Dienstleister.2, 5

Maßgeblich ist, ob jemand mit dem Betrieb oder der Nutzung von KI-Systemen befasst ist. Wer im Betrieb nie mit KI arbeitet, fällt nach dem Wortlaut nicht darunter.

Was heißt „Maßnahmen ergreifen“ konkret?

Das Gesetz nennt kein Format. Es nennt den Maßstab, nach dem die Maßnahme passen muss: die technischen Kenntnisse, die Erfahrung, die Aus- und Fortbildung der Personen, den Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden, und die Personen oder Personengruppen, bei denen sie eingesetzt werden.1

Die Kommission schreibt, dass es keine starren Anforderungen und keine Pflichtschulungen gibt. Sie warnt aber: In vielen Fällen reicht es nicht, sich auf die Gebrauchsanweisung des KI-Systems zu verlassen oder das Personal zu bitten, sie zu lesen.2

Was in der Praxis als Maßnahme in Frage kommt, hängt vom Betrieb ab. Typisch sind eine Einweisung in das Werkzeug, das im Betrieb tatsächlich läuft, schriftliche Regeln dafür, welche Daten in eine KI eingegeben werden dürfen, und eine Schulung, die zeigt, wo das System Fehler macht. Ein Sachbearbeiter, der einen Chatbot für Entwürfe nutzt, braucht dabei eine andere Tiefe als jemand, der über den Einsatz eines Bewerber-Tools entscheidet. Was eine Schulung inhaltlich abdecken kann, steht auf Schulung nach Art. 4.

Was ist nicht gefordert?

  • Kein Zertifikat. Die Kommission: „There is no need for a certificate.“ Die Bundesnetzagentur: „Die KI-VO sieht keine Zertifizierungspflicht für in Anspruch genommene Schulungen oder Qualifizierungsmaßnahmen vor.“2, 5
  • Keine standardisierte Schulung. Die Bundesnetzagentur: „Es werden keine standardisierten Trainingsmaßnahmen vorgegeben.“5
  • Kein Kompetenztest. Laut Kommission enthält Art. 4 keine Pflicht, das KI-Wissen der Beschäftigten zu messen. Eine solche Pflicht gab es auch vor dem 27.07.2026 nicht.2
  • Kein KI-Beauftragter. Die Kommission schreibt, dass keine bestimmte Organisationsstruktur vorgegeben ist; die Bundesnetzagentur nennt die Einführung eines KI-Beauftragten ausdrücklich als nicht vorgeschrieben.2, 5
  • Kein garantiertes Niveau. Seit dem 27.07.2026 steht das im Gesetz selbst (Art. 4 Abs. 1 Satz 2).1
  • Keine Norm. Art. 4 verlangt keine Zertifizierung nach einer Norm. ISO/IEC 42001 etwa ist freiwillig.1

Wie weise ich die Maßnahmen nach?

Art. 4 enthält keine Dokumentationspflicht. Die Bundesnetzagentur empfiehlt trotzdem, zu dokumentieren: Getroffene Maßnahmen „sollten dokumentiert werden“, und Organisationen sollten ihre Maßnahmen gut dokumentieren. Die Kommission nennt ein internes Register der Schulungen als Möglichkeit.5, 2

Wie viel Dokumentation die Aufsicht im Ernstfall erwartet, ist offen; das Gesetz sagt dazu nichts. Eine Dokumentation, die festhält, wer wann was gelernt hat und warum diese Maßnahme zur Rolle passt, entspricht der Empfehlung der Bundesnetzagentur. Eine Vorlage dafür finden Sie unter Nachweis-Vorlage.

Ein Zertifikat eines Schulungsanbieters ersetzt diese Dokumentation nicht und hat keine besondere Beweiskraft: Weder die KI-Verordnung noch das KI-MIG nennen Zertifikate für Art. 4.1, 6

Was passiert bei Verstoß?

Die KI-Verordnung nennt Art. 4 in keiner Bußgeldstufe (Art. 99 Abs. 3 bis 5), und das deutsche Durchführungsgesetz KI-MIG sieht ebenfalls kein Bußgeld dafür vor. Art. 99 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten aber, Sanktionen für „jeglichen Verstoß“ zu regeln; andere EU-Staaten können deshalb eigene Sanktionen für Art. 4 vorsehen.1, 6, 2

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass ein Mangel an KI-Kompetenz als Verletzung der Sorgfaltspflicht angesehen werden kann, insbesondere wenn dadurch ein Schaden entsteht. Die Kommission verweist für Haftungsfragen auf das nationale Recht.5, 2

Alles zu Beträgen, Stufen und Zuständigkeiten: Bußgeld

Wie hängt Art. 4 mit Art. 26 zusammen?

Art. 26 regelt die Pflichten von Betreibern eines Hochrisiko-KI-Systems. Sein Absatz 2 verlangt, dass die menschliche Aufsicht Personen übertragen wird, die die nötige Kompetenz, Ausbildung und Befugnis haben.3

Die Betreiber übertragen natürlichen Personen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen, die menschliche Aufsicht und lassen ihnen die erforderliche Unterstützung zukommen.

Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 2024/1689

Das ist eine Anforderung an die Personen, die ein Hochrisiko-System beaufsichtigen, und sie geht über Art. 4 hinaus. Sie gilt aber noch nicht: Nach dem Digital Omnibus gilt Art. 26 ab dem 02.12.2027 für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III und ab dem 02.08.2028 für Hochrisiko-Systeme nach Anhang I. Bis dahin ist für diese Beschäftigten Art. 4 die geltende Grundlage.1

Was sagen Kommission und Bundesnetzagentur?

Europäische Kommission. Die Kommission beantwortet Fragen zu Art. 4 in ihren „AI Literacy: Questions & Answers“, zuletzt aktualisiert am 20.10.2026; geprüft haben wir die englische Fassung. Dort steht unter anderem: kein Zertifikat, keine Pflichtschulung, keine Messpflicht, keine vorgegebene Organisationsstruktur, ein internes Register als Möglichkeit. Zuständig für die Aufsicht über Art. 4 sind danach seit dem 02.08.2026 die nationalen Marktüberwachungsbehörden; das AI Office der Kommission ist es nicht.2

Nach Art. 4 Abs. 2 veröffentlicht die Kommission praktische Beispiele dafür, wie Unternehmen die Pflicht erfüllen. Gesammelt werden sie im „Living Repository“ zur KI-Kompetenz. Die Kommission hält ausdrücklich fest, dass das Nachmachen dieser Beispiele nicht automatisch als Erfüllung von Art. 4 gilt (Stand 01.11.2026).1, 7

Bundesnetzagentur. Auf ihrer Seite zur KI-Kompetenz zitiert die Bundesnetzagentur Art. 4 in der neuen Fassung, verneint eine Zertifizierungspflicht und einen vorgeschriebenen KI-Beauftragten und empfiehlt die Dokumentation. Als Anlaufstellen für Unternehmen nennt sie unter anderem den KI-Campus, das appliedAI Institute for Europe, die Mittelstand-Digital Zentren mit etwa 100 KI-Trainern und die European Digital Innovation Hubs. Für Fragen betreibt sie einen KI-Service Desk mit Kontaktformular.5, 8

Die Bundesnetzagentur verlinkt in ihren häufigen Fragen außerdem ein Hinweispapier zu Art. 4. Es kann noch die alte Fassung zitieren; prüfen Sie beim Lesen, auf welchen Wortlaut es sich bezieht.9

Häufige Fragen

Muss jede Person im Unternehmen eine KI-Schulung besuchen?
Nein. Art. 4 verlangt Maßnahmen für das Personal, das mit KI-Systemen befasst ist, und lässt die Form offen; die Kommission schreibt, dass keine starren Anforderungen und keine Pflichtschulungen vorgegeben sind.
Wie lange muss eine KI-Schulung nach Art. 4 dauern?
Der Gesetzestext nennt keine Dauer. Der Umfang richtet sich nach den technischen Kenntnissen, der Erfahrung, der Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und nach dem Kontext, in dem die KI eingesetzt wird (Art. 4 Abs. 1).
Gilt Art. 4 auch für Freiberufler und Dienstleister, die für uns mit KI arbeiten?
Art. 4 erfasst neben dem Personal auch andere Personen, die im Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Die Kommission nennt als Beispiele Auftragnehmer, Dienstleister und Kunden.
Müssen wir die KI-Kenntnisse der Beschäftigten testen?
Nein. Die Kommission schreibt, dass Art. 4 keine Pflicht enthält, das KI-Wissen der Beschäftigten zu messen; seit dem 27.07.2026 sagt Art. 4 zudem, dass kein bestimmtes Niveau garantiert werden muss.
Müssen wir die Maßnahmen dokumentieren?
Art. 4 selbst enthält keine Dokumentationspflicht. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, die Maßnahmen gut zu dokumentieren, und die Kommission nennt ein internes Register der Schulungen als Möglichkeit.
Wer überwacht Art. 4 in Deutschland?
Die Bundesnetzagentur, sie ist nach § 2 Abs. 1 KI-MIG die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Die nationalen Behörden überwachen Art. 4 seit dem 02.08.2026, das Europäische AI Office ist dafür nicht zuständig.

Weiter: Eine Schulung planen Schulung nach Art. 4 · Die eigene Lage einordnen Betroffenheits-Check

Quellen

  1. 1Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026, deutsch, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · CELEX 32026R1744 · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
  2. 2AI Literacy: Questions & Answers (Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz), Stand 20.10.2026, Europäische Kommission (EN) · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
  3. 3Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, AI Act) in der konsolidierten Fassung vom 27.07.2026, deutsch, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · CELEX 02024R1689-20260727 · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
  4. 4Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, AI Act), Ursprungsfassung, ABl. L 2024/1689 vom 12.7.2024, deutsch, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · CELEX 32024R1689 · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
  5. 5KI-Kompetenz (Art. 4 KI-Verordnung), Bundesnetzagentur · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
  6. 6KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22.07.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
  7. 7Living Repository to foster learning and exchange on AI literacy (Praxisbeispiele zu Art. 4), Europäische Kommission (EN) · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
  8. 8Künstliche Intelligenz und KI-Service Desk (Übersicht, Fristangaben dort nicht aktuell), Bundesnetzagentur · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
  9. 9Häufige Fragen zur KI-Verordnung, mit Hinweispapier zu Art. 4, Bundesnetzagentur · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
  10. 10Vorschlag der Kommission COM(2025) 836 vom 19.11.2025 (nicht in dieser Form Gesetz geworden), Europäische Kommission (EUR-Lex) · CELEX 52025PC0836 · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite