Glossar · Art. 3 Nr. 3
Anbieter
auch Provider, Hersteller
Wie definiert das Gesetz „Anbieter“?
„Anbieter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich;
Kurz erklärt
Wer ein KI-System oder ein Allzweck-KI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen auf den Markt bringt oder selbst in Betrieb nimmt, ob gegen Geld oder kostenlos. Auf Anbieter entfallen die meisten Pflichten der KI-Verordnung.
Beispiel Ein Softwarehaus, das ein KI-gestütztes Bewerber-Tool unter eigenem Namen verkauft, ist dessen Anbieter.
Was heißt das praktisch?
Anbieter ist, wer ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Entscheidend ist der eigene Name: Wer eine Agentur mit der Entwicklung beauftragt und das Ergebnis unter seiner Marke anbietet, ist selbst der Anbieter. Ob das System verkauft oder verschenkt wird, ist gleichgültig.
Auf Anbieter entfallen die meisten Pflichten der KI-Verordnung. Für alle gilt Art. 4 zur KI-Kompetenz. Wer Systeme anbietet, die mit Menschen interagieren oder Inhalte erzeugen, hat Transparenzpflichten nach Art. 50. Für Anbieter von Hochrisiko-Systemen gelten die Pflichten aus Art. 16 und Kapitel III, darunter die Konformitätsbewertung, ab dem 02.12.2027 (Anhang III) oder 02.08.2028 (Anhang I).
Wer ein fertiges KI-System nur kauft und im eigenen Betrieb nutzt, ist in der Regel Betreiber. Bei Hochrisiko-Systemen wird ein Betreiber selbst zum Anbieter, wenn er das System unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, es wesentlich verändert oder seinen Zweck so ändert, dass es hochriskant wird (Art. 25 Abs. 1).
Ein Unternehmen kann für verschiedene Systeme verschiedene Rollen haben: Anbieter der eigenen Software und Betreiber des eingekauften Übersetzungsprogramms.
Wo kommt der Begriff vor?
Art. 3 Nr. 3 (Definition), Art. 4 (KI-Kompetenz), Art. 16 (Pflichten bei Hochrisiko-Systemen), Art. 25 (Rollenwechsel), Art. 50 (Transparenz), Art. 99 Abs. 4 Buchst. a (Bußgeld).
Verwandte Begriffe
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Quellen
- 1Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, AI Act) in der konsolidierten Fassung vom 27.07.2026, deutsch, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · CELEX 02024R1689-20260727 · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite