Glossar · Art. 3 Nr. 4
Betreiber
auch Deployer, Nutzer, Anwender
Wie definiert das Gesetz „Betreiber“?
„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet;
Kurz erklärt
Wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzt. Das ist die Rolle der meisten Unternehmen, Behörden und Selbstständigen, die KI einsetzen, auch wenn sie das System nur gekauft oder abonniert haben.
Beispiel Ein Handwerksbetrieb, der Angebotstexte mit ChatGPT entwirft, ist Betreiber dieses KI-Systems.
Was heißt das praktisch?
Betreiber ist in der KI-Verordnung jeder, der ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Ausgenommen ist nur die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung. Wer zu Hause mit einem Chatbot ein Urlaubsziel plant, ist kein Betreiber; wer damit im Büro eine Kundenmail entwirft, ist es.
Die Definition erfasst natürliche und juristische Personen, Behörden, Einrichtungen und sonstige Stellen. Damit fallen GmbHs, Vereine, Kommunen und Arztpraxen ebenso darunter wie Selbstständige ohne Beschäftigte. Ob das System selbst entwickelt, gekauft oder als Abonnement genutzt wird, spielt keine Rolle.
Für Betreiber gilt seit dem 02.02.2025 Art. 4: Maßnahmen, die die KI-Kompetenz des Personals unterstützen. Die Kommission nennt ausdrücklich den Fall eines Unternehmens, das ChatGPT für Werbetexte nutzt. Je nach System kommen weitere Pflichten hinzu: Transparenzpflichten nach Art. 50 seit dem 02.08.2026 und, bei Hochrisiko-Systemen, die Betreiberpflichten nach Art. 26 ab dem 02.12.2027 (Anhang III) oder 02.08.2028 (Anhang I).
Ein Unternehmen kann zugleich Betreiber und Anbieter sein, etwa wenn es ein eigenes KI-System entwickelt und selbst einsetzt.
Wo kommt der Begriff vor?
Art. 3 Nr. 4 (Definition), Art. 4 (KI-Kompetenz), Art. 26 (Pflichten bei Hochrisiko-Systemen), Art. 50 (Transparenz), Art. 99 Abs. 4 Buchst. e (Bußgeld für Verstöße gegen Art. 26).
Verwandte Begriffe
Im Glossar zwischen den anderen Begriffen
Quellen
- 1Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, AI Act) in der konsolidierten Fassung vom 27.07.2026, deutsch, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · CELEX 02024R1689-20260727 · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite