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Glossar · KI-MIG vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223

KI-MIG

auch KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz, KI-Durchführungsgesetz, Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz

Wie definiert das Gesetz „KI-MIG“?

„KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223)“; „Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“ (§ 2 Abs. 1)

Kurz erklärt

Das deutsche Gesetz, das die KI-Verordnung in Deutschland durchführt. Es macht die Bundesnetzagentur zur zuständigen Aufsicht, regelt Ausnahmen für andere Behörden und enthält eigene Bußgelder bis 50.000 € für bestimmte Pflichten. Für Art. 4 sieht es kein Bußgeld vor.

Beispiel Wer der Bundesnetzagentur die nach Art. 21 verlangten Informationen nicht übermittelt, riskiert ein Bußgeld nach § 15 KI-MIG.

Was heißt das praktisch?

Die KI-Verordnung gilt als EU-Verordnung unmittelbar, überlässt aber den Mitgliedstaaten, wer sie überwacht und wie Verstöße geahndet werden. In Deutschland regelt das das KI-MIG vom 22.07.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 223 als Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz. Es gilt seit dem 29.07.2026.

Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist nach § 2 Abs. 1 die Bundesnetzagentur, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ausnahmen gelten unter anderem für Produkte nach Anhang I mit eigener Sektoraufsicht (§ 2 Abs. 2) und für Mediendienste zu journalistischen oder Werbezwecken, für die die Länder zuständig sind (§ 2 Abs. 8). Für KI-Systeme, die beaufsichtigte Finanzunternehmen im direkten Zusammenhang mit ihrer regulierten Finanztätigkeit einsetzen, ist die BaFin zuständig (§ 2 Abs. 3). Die Bundesnetzagentur ist außerdem zentrale Anlaufstelle (§ 6) und zentrale Beschwerdestelle (§ 8).

§ 15 enthält eigene Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 50.000 €. Sie betreffen Art. 21 Abs. 1 und 2 (Information, Dokumentation, Zugang), Art. 27 (Grundrechte-Folgenabschätzung), Art. 45 (Informationspflichten notifizierter Stellen) und Art. 86 Abs. 1 (Erläuterung für Betroffene, nur bei Systemen nach Anhang III Nr. 1, 3, 4 und 5). Für Geldbußen nach Art. 99 Abs. 3 bis 5 der KI-Verordnung regeln §§ 16 und 17 das Verfahren.

Art. 4 kommt im KI-MIG als Pflicht nicht vor. Ein Bußgeld für fehlende KI-Kompetenz gibt es in Deutschland deshalb nicht.

Wo kommt der Begriff vor?

§§ 1, 2, 6, 8, 11, 15, 16 und 17 KI-MIG; BGBl. 2026 I Nr. 223 vom 28.07.2026.

Im Glossar zwischen den anderen Begriffen

Quellen

  1. 1KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22.07.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite