Was gilt für KMU und kleine Midcaps?
(6) Im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Prozentsätzen oder Summen.
(6a) Im Falle von kleinen Midcap-Unternehmen gilt für jede in den Absätzen 4 und 5 genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den darin genannten Prozentsätzen oder Summen.
Für KMU gilt der niedrigere Betrag in allen drei Stufen. KMU sind nach Art. 3 Nr. 14a Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Jahresbilanzsumme. Für kleine Midcap-Unternehmen nach Art. 3 Nr. 14b gilt der niedrigere Betrag nur in den Stufen nach Abs. 4 und 5. Das sind Unternehmen, die kein KMU sind, mit weniger als 750 Beschäftigten und höchstens 150 Mio. € Umsatz oder höchstens 129 Mio. € Bilanzsumme. Wer als kleines Midcap gegen ein Verbot verstößt, fällt unter den vollen Rahmen von Abs. 3.1