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KI-MIG: Die Bundesnetzagentur überwacht die KI-Verordnung
Stand · geprüft
Seit dem 29.07.2026 steht fest, wer in Deutschland die KI-Verordnung überwacht: die Bundesnetzagentur. Das regelt das KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz, kurz KI-MIG. Für die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 sieht es kein Bußgeld vor.1
Was ist passiert?
Die KI-Verordnung gilt als EU-Verordnung unmittelbar. Welche Behörde sie überwacht und wie Verstöße geahndet werden, überlässt sie aber den Mitgliedstaaten. Deutschland hat dafür das KI-MIG vom 22.07.2026 erlassen. Es ist Artikel 1 des „Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz“, verkündet am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 223), und trat am 29.07.2026 in Kraft.12
Was gilt jetzt?
Zuständigkeit. § 2 Abs. 1 KI-MIG bestimmt:1
Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (§ 2 Abs. 1 KI-MIG)
Ausnahmen gibt es für KI in Produkten nach Anhang I der KI-Verordnung, die einer eigenen Sektoraufsicht unterliegen (§ 2 Abs. 2), und für Mediendienste zu journalistischen oder Werbezwecken, für die die Länder zuständig sind (§ 2 Abs. 8). Für KI-Systeme, die beaufsichtigte Finanzunternehmen im direkten Zusammenhang mit ihrer regulierten Finanztätigkeit einsetzen, ist die BaFin zuständig (§ 2 Abs. 3).1
Anlauf- und Beschwerdestelle. Die Bundesnetzagentur ist zentrale Anlaufstelle im Sinne von Art. 70 Abs. 2 der KI-Verordnung (§ 6 Abs. 1 KI-MIG) und zentrale Beschwerdestelle (§ 8 Abs. 1). Für Fragen von Unternehmen betreibt sie einen KI-Service Desk mit Kontaktformular.13
Eigene Bußgelder. § 15 KI-MIG macht bestimmte Verstöße zu Ordnungswidrigkeiten, mit Geldbußen bis zu 50.000 € (§ 15 Abs. 3). Erfasst sind Pflichten aus Art. 21 Abs. 1 und 2 der KI-Verordnung (Informationen und Dokumentation an die Behörde, Zugang), Art. 27 (Grundrechte-Folgenabschätzung), Art. 45 (Informationspflichten notifizierter Stellen) und Art. 86 Abs. 1 (Erläuterung einer Entscheidung gegenüber Betroffenen, nur bei Systemen nach Anhang III Nr. 1, 3, 4 und 5). Für die hohen Geldbußen aus Art. 99 Abs. 3 bis 5 der KI-Verordnung regeln §§ 16 und 17 das Verfahren.1
Kein Bußgeld für Art. 4. Art. 4 der KI-Verordnung kommt im KI-MIG als Pflicht nicht vor, auch nicht in § 15. Wer in Deutschland keine Maßnahmen zur KI-Kompetenz ergreift, begeht damit nach heutigem Stand keine Ordnungswidrigkeit.1
Für wen ändert sich etwas?
Für alle, die KI anbieten oder beruflich nutzen, gibt es jetzt eine konkrete Aufsicht. Nach Auskunft der Kommission überwachen die nationalen Marktüberwachungsbehörden Art. 4 seit dem 02.08.2026; das europäische AI Office ist dafür nicht zuständig. In Deutschland ist das in aller Regel die Bundesnetzagentur.4
Ein fehlendes Bußgeld heißt nicht, dass Art. 4 keine Wirkung hätte. Die Bundesnetzagentur schreibt auf ihrer Seite zur KI-Kompetenz, ein Mangel an KI-Kompetenz könne als Verletzung der Sorgfaltspflicht angesehen werden, insbesondere wenn dadurch ein Schaden entsteht. Dort empfiehlt sie auch, Maßnahmen gut zu dokumentieren, und stellt klar, dass weder eine Zertifizierung noch ein KI-Beauftragter vorgeschrieben ist.5
Unternehmen, die auch in anderen EU-Staaten tätig sind, sollten wissen: Art. 99 Abs. 1 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, Sanktionen für jeglichen Verstoß zu regeln. Andere Staaten können für Art. 4 also eigene Sanktionen vorsehen.6
Ein Hinweis zu den Seiten der Bundesnetzagentur: Nicht alle sind schon auf dem neuen Stand. Fristen sollten Sie deshalb immer gegen das Amtsblatt prüfen; auf dieser Seite stehen sie auf Fristen.
Was ändert sich auf dieser Seite?
/bussgeld/ nennt die Zuständigkeiten und § 15 KI-MIG im Einzelnen. Art. 4 KI-Kompetenz verweist für die Aufsicht auf die Bundesnetzagentur, und der Zeitstrahl auf Fristen führt den 29.07.2026 als eigenen Eintrag.
Eintrag im Änderungsprotokoll
| Datum | Was sich ändert | Status | Fundstelle | Betroffene Seiten |
|---|---|---|---|---|
| KI-MIG in Kraft: Bundesnetzagentur ist zuständige Marktüberwachungsbehörde, zentrale Anlaufstelle und Beschwerdestelle; eigene Bußgelder bis 50.000 € nach § 15, kein Tatbestand für Art. 4. | gilt | § 2 KI-MIG · § 6 KI-MIG · § 8 KI-MIG · § 15 KI-MIG | Bußgeld · KI-Kompetenz · Fristen · Check |
Quellen
- 1KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22.07.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
- 2Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz, BGBl. 2026 I Nr. 223 vom 28.07.2026, Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
- 3Künstliche Intelligenz und KI-Service Desk (Übersicht, Fristangaben dort nicht aktuell), Bundesnetzagentur · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
- 4AI Literacy: Questions & Answers (Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz), Stand 20.10.2026, Europäische Kommission (EN) · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
- 5KI-Kompetenz (Art. 4 KI-Verordnung), Bundesnetzagentur · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
- 6Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026, deutsch, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · CELEX 32026R1744 · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite