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02.12.2026: Neue Verbote und eine Kennzeichnungsfrist
Stand · geprüft
Am 02.12.2026 ist die nächste Frist der KI-Verordnung. An diesem Tag gelten neue Verbote, die der Digital Omnibus in Art. 5 eingefügt hat. Und für ältere KI-Systeme endet die Übergangsfrist bei der Kennzeichnung von KI-Inhalten.1
Was ist passiert?
Der Digital Omnibus, die Verordnung (EU) 2026/1744, hat Art. 5 der KI-Verordnung erweitert: um die Buchstaben ba und bb in Abs. 1 Unterabsatz 1 und um die Absätze 1a und 1b. Diese neuen Teile gelten nicht sofort, sondern ab dem 02.12.2026. Das steht in der neuen Fassung von Art. 113:1
a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten. (Art. 113 Abs. 3 Buchst. a in der Fassung von Art. 1 Nr. 40 VO (EU) 2026/1744)
Was wird verboten?
Verboten werden ab dem 02.12.2026 KI-Systeme, die realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte erzeugen oder manipulieren, in denen intime Körperteile einer bestimmbaren Person oder eine bestimmbare Person bei eindeutig sexuellen Handlungen dargestellt werden, ohne dass diese Person ausdrücklich zugestimmt hat (Buchst. ba). Verboten werden außerdem KI-Systeme, die Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU erzeugen oder manipulieren (Buchst. bb).1
Für Anbieter greift das Verbot, wenn das Erzeugen solcher Inhalte die Zweckbestimmung des Systems ist oder absehbar und ohne wirksame Schutzvorkehrungen möglich ist. Für Betreiber greift es, wenn sie das System zu diesem Zweck verwenden (Abs. 1a). Die Kommission nennt diese Verbote in ihrer Meldung zum Inkrafttreten des Omnibus.12
Was gilt ab dem 02.12.2026?
Die neuen Verbote. Für Verstöße gegen Art. 5 sieht Art. 99 Abs. 3 die höchste Bußgeldstufe vor: bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.3
Für KMU gilt auch hier der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6). Für kleine Midcap-Unternehmen gilt diese Erleichterung bei Verboten nicht; Art. 99 Abs. 6a erfasst nur die Stufen nach Abs. 4 und 5.31
Die Kennzeichnung für Bestandssysteme. Art. 50 gilt seit dem 02.08.2026. Für KI-Systeme, die schon vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden, hat der Omnibus eine Übergangsfrist für Art. 50 Abs. 2 eingefügt: Ihre Anbieter müssen die Pflicht bis zum 02.12.2026 erfüllen (Art. 111 Abs. 4).1
Art. 50 Abs. 2 richtet sich an Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen. Diese Ausgaben müssen in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein. Verstöße gegen Art. 50 fallen unter Art. 99 Abs. 4, bis zu 15 Mio. € oder 3 %.31
Für wen ändert sich etwas?
Die neuen Verbote betreffen Anbieter und Betreiber von Anwendungen, die Bilder, Videos oder Ton mit realen Menschen erzeugen oder verändern. Für die meisten Unternehmen, die KI im Büro nutzen, ändert sich am 02.12.2026 nichts.
Die Frist nach Art. 111 Abs. 4 betrifft nur Anbieter, die schon vor dem 02.08.2026 ein KI-System mit generierten Inhalten auf dem Markt hatten, etwa einen Bild- oder Textgenerator. Wer ein solches System nur nutzt, ist Betreiber. Für Betreiber gilt Art. 50 Abs. 4, etwa bei Deepfakes, seit dem 02.08.2026 ohne Übergangsfrist.13
Wer KI-Systeme anbietet, sollte bis zum 02.12.2026 zwei Dinge prüfen: ob eines der Systeme unter die neuen Verbote fallen kann, und ob ältere Systeme ihre erzeugten Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen.
Was ändert sich auf dieser Seite?
Der Zeitstrahl auf Fristen und die Fristen-Uhr auf der Startseite zeigen den 02.12.2026 als nächste Frist mit dem Status „beschlossen“. Am 02.12.2026 wechselt der Status auf „gilt“; der Eintrag im Änderungsprotokoll bleibt.
Eintrag im Änderungsprotokoll
| Datum | Was sich ändert | Status | Fundstelle | Betroffene Seiten |
|---|---|---|---|---|
| Neue Verbote nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. ba und bb sowie Art. 5 Abs. 1a und 1b gelten; KI-Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen Art. 50 Abs. 2 erfüllen (Art. 111 Abs. 4). | beschlossen | Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. ba · Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. bb · Art. 5 Abs. 1a · Art. 5 Abs. 1b · Art. 111 Abs. 4 · Art. 50 Abs. 2 | Start · Fristen · Omnibus · AI Act |
Quellen
- 1Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026, deutsch, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · CELEX 32026R1744 · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
- 2AI Omnibus enters into force (Meldung zum Inkrafttreten des Digital Omnibus), Europäische Kommission (EN) · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite
- 3Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, AI Act) in der konsolidierten Fassung vom 27.07.2026, deutsch, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · CELEX 02024R1689-20260727 · abgerufen 01.11.2026 · Quellenseite